Die laufenden Zinseinkünfte aus den Nachrangdarlehen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz und unterliegen der Kapitalertragsteuer zuzüglich bei Kirchenzugehörigkeit der Kirchensteuer von 8 % bzw. 9 % in Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland. Der Steuersatz beträgt dabei 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, also insgesamt 26,375 % zuzüglich eventueller Kirchensteuer.
Diese Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag (insgesamt von 26,375 %) werden im Wege des Vorwegabzugs von dem Unternehmen an das jeweils zuständige Finanzamt abgeführt. Über diese Steuerzahlung erhält der Anleger eine Bescheinigung.